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Achim H. FEIERTAG

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht

Martin-Luther-Straße 27 ▪ 10777 Berlin

Achim Feiertag. Ihr Berliner Rechtsanwalt im Straßenverkehrsrecht.(Führerschein, Fahrerlaubnis, Alkohol am Steuer)
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Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV (Deutscher Anwalt Verein)

 

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort bzw. die sog. Fahrerflucht oder Unfallflucht:

[siehe auch: Feiertag, Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Einbeziehung der sog. „tätigen Reue“, in: ZAP F. 9, 1 ff]

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (auch bekannt als Fahrerflucht bzw. Unfallflucht) ist eine häufig vorgeworfene Straftat. Diese Feststellung gilt sicher nicht nur für die Praxis in Berlin. Sie ist in ihren Auswirkungen nicht zu unterschätzen.

Es droht eine Strafe, Punkte in Flensburg und zu befürchten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist.

Ein Unfall liegt vor, wenn der eingetretene Personenschaden die Schwelle zur fahrlässigen Körperverletzung erreicht hat oder ein völlig belangloser Sachschaden vorliegt, dessen Grenze die Rechtsprechung in Berlin mit ca. 20 € sehr niedrig ansetzt. Es kommt nicht darauf an, dass der Unfallbeteiligte sich an dem Unfall für schuldlos hält oder schuldlos ist. Täter kann jeder Unfallbeteiligter sein, somit auch ein Radfahrer oder sogar ein Fußgänger.

Die Verteidigungsziele des Rechtsanwalts beim Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Es kann ein Freispruch angestrebt werden, es kann versucht werden zu erreichen, dass eine Verfahrenseinstellung erreicht wird [dann ist ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich], wenn eine Verurteilung nicht verhindert werden kann, muss es Ziel sein die Strafe in einem erträglichen Umfang zu halten. Zusätzlich muss die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert werden und erst dann, wenn festseteht, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, muss es Ziel der Vereidigung sein, eine möglichst kurze Sperrfrist zu erreichen. Eine Verurteilung wegen einer sog. Fahrerflucht zieht eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Eine Verurteilung wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist auch aus versicherungsrechtlichen Gründen bedeutsam. Es droht der Regress des eigenen Versicherers bzw. der Nichteintritt der Vollkaskoversicherung. Die Rechtsschutzversicherung tritt bei einer Verurteilung wegen einer „Unfallflucht“ nicht ein, wohl aber bei einer Einstellung des Verfahrens (auch wenn diese nur gegen eine Geldauflage erreicht werden kann).

Schließlich ist noch auf die sog. „tätige Reue“ hinweisen, die nicht zu verwechseln ist mit „Reue“.

Innerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist die Strafe (zwingend) zu mildern und es kann (nach Ermessen) sogar von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereingnete, der Unfall ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hatte und der Täter freiwillig innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen nachträglich ermöglichte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einlassung des Täters der Unfall sei nicht bemerkt worden und die „tätige Reue“ sich gegenseitig ausschließen, ferner dass für die „tätige Reue“ eine Frist von 24 Stunden ab dem Unfall und nicht etwa ab einem Bemerken des Unfalls gilt.

Eine sog. Fahrerflucht liegt nicht vor, wenn der Unfallgegner auf Feststellungen verzichtet.

Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist, dass derjenige, der sich entfernt hat, von dem Unfall Kenntnis hatte. Dies setzt voraus, dass er den Unfall überhaupt bemerkt hat. Hier hat der Rechtsanwalt gegebenenfalls alle äusseren Umstände darzutun, weshalb der Unfallbeteiligte den Unfall in der konkreten Situation nicht wahrnehmen konnte. Die sog. Unfallflucht ist eine der Verkehrsstraftaten, die nur vorsätzlich verwirklicht werden kann.

Schließlich kann ich als Rechtsanwalt dazu raten keine Äußerungen zum Tatvorwurf vor gewährter Akteneinsicht abzugeben. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn bei Tatbegehung Alkohol und/oder Drogenkonsum im Spiel war.

Meine anwaltliche Unterstützung beim Tatvorwurf des unerlaubten Entfernen vom Unfallorts biete ich Ihnen gerne an.

 

Für den Inhalt kann keine Gewähr und Haftung übernommen werden. Auch ist es nicht möglich, sich auf diese Seiten im Einzelfall zu berufen. Sie dienen der Information und können keine anwaltliche Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Rechtsanwalt A.H. Feiertag, Berlin, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht, Rechtsrat im Fahrerlaubnisrecht (MPU, Entziehung der Fahrerlaubnis usw.), Verkehrsstrafrecht (u.a. Fahrerflucht, Sperrfrist, Trunkenheit im Verkehr) und Ordnungswidrigkeitenrecht (Punkte, Fahrverbot u.v.m.)

Copyright © 2011 ▪ Rechtsanwalt A.H. FEIERTAG ▪ Stand:14.02.2012

 
   

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