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Achim H. FEIERTAG

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht

Martin-Luther-Straße 27 ▪ 10777 Berlin

Achim Feiertag. Ihr Berliner Rechtsanwalt im Straßenverkehrsrecht.(Führerschein, Fahrerlaubnis, Alkohol am Steuer)
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Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV (Deutscher Anwalt Verein)

 

Die Fahrtenbuchauflage:

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat

  • in dem Fahrtenbuch

  • für ein bestimmtes Fahrzeug und

  • für jede einzelne Fahrt

  • vor deren Beginn

  • Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

  • Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

  • nach deren Beendigung Datum und Uhrzeit

  • mit Unterschrift einzutragen.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass künftig der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit rechtzeitig ermittelt werden kann. Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Zu beachten ist, dass die Anordnung des Fahrtenbuchs kein Verschulden des Halters voraussetzt. Unzulässig ist die Anordnung dann, wenn sie nicht verhältnismäßig wäre.

Es kommt insbesondere darauf an, wie der Halter des Fahrzeuges sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere auf die Frage der Mitwirkung des Fahrzeughalters an.

Unwesentliche Ordnungswidrigkeiten können die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigen. Dies sieht jedoch schon dann anders aus, wenn es sich unwesentliche Verkehrsordnungswidrigkeiten wiederholt haben. Eine wesentliche Verkehrsordnungswidrigkeit kann die Anordnung jedoch bereits rechtfertigen. Die gilt erst recht, wenn zuvor schon eine Androhung der Führung eines Fahrtenbuches erfolgt ist.

Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht nicht weiterhilft. Es handelt sich um eine Maßnahme, die verhindern will, dass künftig mit dem Fahrzeug weitere Verkehrsverstöße begangen werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht berücksichtigt z.B. ein Verwandtschaftsverhältnis und will davor schützen, dass ein naher Verwandter belastet werden muss und u.U. bestraft wird. Die Fahrtenbuchauflage wird z.B. gerade dann angeordnet, wenn die Ahndung des Fahrzeugführers gar nicht mehr möglich ist.

Auch die Rechtsschutzversicherung ist i.d.R. eintrittspflichtig. Dies kann ich gerne für Sie überprüfen und Sie bei Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches gegenüber der anordnenden Behörde und – wenn erforderlich – vor dem Verwaltungsgericht vertreten.

 

Für den Inhalt kann keine Gewähr und Haftung übernommen werden. Auch ist es nicht möglich, sich auf diese Seiten im Einzelfall zu berufen. Sie dienen der Information und können keine anwaltliche Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Rechtsanwalt A.H. Feiertag, Berlin, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht, Rechtsrat im Fahrerlaubnisrecht (MPU, Entziehung der Fahrerlaubnis usw.), Verkehrsstrafrecht (u.a. Fahrerflucht, Sperrfrist, Trunkenheit im Verkehr) und Ordnungswidrigkeitenrecht (Punkte, Fahrverbot u.v.m.)

Copyright © 2011 ▪ Rechtsanwalt A.H. FEIERTAG ▪ Stand:19.04.2012

 
   

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